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   OVG Sachsen, 28.07.2021 - 6 A 986/19.A   

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https://dejure.org/2021,35227
OVG Sachsen, 28.07.2021 - 6 A 986/19.A (https://dejure.org/2021,35227)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 28.07.2021 - 6 A 986/19.A (https://dejure.org/2021,35227)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 28. Juli 2021 - 6 A 986/19.A (https://dejure.org/2021,35227)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
    Russische Föderation; Tschetschenien; Antrag auf Zulassung der Berufung; rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.07.2021 - 6 A 986/19
    Daher müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18).
  • BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 1043/00

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.07.2021 - 6 A 986/19
    Zum einen muss der Beteiligte Gelegenheit haben, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus seiner Sicht zu seiner Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 3. Juli 2001 - 1 BvR 1043/00 -, juris Rn. 11).
  • OVG Sachsen, 07.02.2018 - 4 A 142/18

    Gehörsrüge; Amtsermittlung; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.07.2021 - 6 A 986/19
    Selbst eine gebotene, aber unterbliebene Sachverhaltsaufklärung stellt keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar, wenn es den Klägern im gesamten gerichtlichen Verfahren offenstand, sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen, z. B. durch einen förmlichen Beweisantrag (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Februar 2018 - 4 A 142/18.A -, juris Rn. 6).
  • OVG Sachsen, 24.01.2024 - 3 A 514/23

    Rechtliches Gehör; Ablehnung; Beweisantrag; Klärungsbedürftigkeit

    Eine unterbliebene Sachverhaltsaufklärung stellt schon dann keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar, wenn es dem Kläger im gerichtlichen Verfahren offenstand, sich das rechtliche Gehör, etwa durch die Erhebung eines Beweisantrags, selbst zu verschaffen (SächsOVG, Beschl. v. 28. Juli 2021 - 6 A 986/19.A -, juris Rn. 8 m. w. N.).
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